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Auswirkungen einer Patientenverfügung bei erwünschten Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der Bundesgerichtshof hatte am 17.09.2014 über die Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung einer 1963 geborenen Frau zu entscheiden. Eine Kontaktaufnahme zu ihr war nicht mehr möglich. Die Betroffene lag seit 2009 nach einer Hirnblutung im Wachkoma. Sie wurde über eine Magensonde ernährt.

 

Tochter und Ehemann der Betroffenen wurden zu ihren Betreuern bestellt. Sie beantragten u.a., die Einstellung der künstlichen Ernährung zu genehmigen.

 

Am 01.09.2009 ist das so genannte Patientenverfügungsgesetz in Kraft getreten. Ziel der Novelle war u.a. eine umfassende betreuungsrechtliche Neuregelung einer am  Patientenwillen orientierten Behandlungsbegrenzung.

 

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Auf Art und Stadium der Erkrankung kommt es nicht an. Nicht erforderlich ist ein unmittelbar zum Tod führender Verlauf der Erkrankung. Der Betroffene darf eine Heilbehandlung auch ablehnen, wenn er die Krankheit möglicherweise besiegen oder den Eintritt des Todes weit hinausschieben könnte.

 

In einem Gespräch zwischen Arzt und Betreuer wird festgestellt, ob die vom Betreuten in der Patientenverfügung benannte Situation eingetreten ist. Dies beugt etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse durch wechselseitige Kontrolle vor. Einer Genehmigung bedarf es auf Grund des Fortwirkens der eigenen Entscheidung des Betroffenen nicht.

 

Anders verhält es sich indes, wenn die Patientenverfügung nicht auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Gleiches gilt für den vom BGH zu entscheidenden Fall, da die Betreute keine Patientenverfügung verfasst hatte. Für den Fall kommt es auf die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an. Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille des Betroffenen müssen ermittelt werden. Auf Grund der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (Selbstbestimmungsrecht und garantierter Schutz des Lebens) sind bei der Beweiserhebung (Einvernahme von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, etc.) durch das Gericht strenge Maßstäbe anzulegen.

 

Es ist daher dringend dazu zu raten, eine wohl differenzierte und rechtlich wirksame Patientenverfügung zu errichten. Bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Den aktuellen Ratgeber „Patientenvorsorge“, 2. Auflage  erhalten Sie bei uns gratis in der Kanzlei und aktuell in der Regenbogen – und Sonnenschein Apotheke.

 

 

Ihre Rechtsanwältin Natalie von Deringer

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