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Testierfähigkeit und Einflussnahme Dritter

Kennen Sie das? Bei der Lektüre des Testaments drängt sich der Eindruck auf, dass der Erblasser ein Testament dieses Inhalts niemals aus freien Stücken errichtet hätte. Wurde er durch Dritte beeinflusst?

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage, woher medizinisch begründbare Anhaltspunkte für die Einschränkung der Geschäfts-bzw. Testierfähigkeit rühren können und inwieweit eine Einflussnahme Dritter in Betracht kommt.

Für die Einflussnahme Dritter sprechen zunächst folgende Konstellation: regelmäßige Testamentsänderungen nach dem Besuch durch den Begünstigten, Unterbindung von Informationsmöglichkeiten (zum Beispiel Besuchsverbote); gezielte Falschinformation; Anwesenheit oder Intervention während der Testamentserrichtung beim Notar durch potentiellen Erben; Androhung lebenswichtige Pflegeleistungen oder sonstige unterstützende Maßnahmen nicht zu erbringen.

Ob die genannten Anhaltspunkte für eine Einflussnahme beim künftigen Erblasser auf fruchtbaren Boden fallen, ist auch aus psychiatrischer Sicht zu betrachten. Dabei kommen krankhafte Geistesstörungen wie kognitive Störungen der Urteilsfähigkeit, Apathie, schwere Depression und Wahn ebenso wie Geistesschwäche (problematisch ist hier auch die hohe Zahl an Analphabeten; geschätzt über 2 Millionen der über 65 -jährigen), Bewusstseinsstörungen (Delir) und somatische Beeinträchtigungen (Seh- und Hörfähigkeit) in Betracht.

In bestimmten Konstellationen können diese Einschränkungen auch für sich genommen bereits zur testiert Unfähigkeit führen.

Wenn aber weitere Anhaltspunkte (beispielsweise Abhängigkeit, insbesondere von Pflegeleistungen oder sonstigen unterstützenden Maßnahmen bei schweren körperlichen Erkrankungen, Isolation, beispielsweise durch Bettlägerigkeit oder familiäre Konflikte) mit einer der genannten Erkrankungen zusammentreffen, kann es zu übermäßiger Einflussnahme Dritter kommen. Dies wiederum schließt eine freie Willensbildung aus und führt zu Geschäfts-bzw. Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB.

 

Um diese Streitpunkte zu vermeiden, sollte man rechtzeitig, also im gesunden, zweifelsfrei testierfähigen Zustand, sein Testament verfassen. In jedem Fall, auch bei Zweifeln an der Testierfähigkeit, ist es geboten, einen Rechtsberater bei der Errichtung des Testaments hinzuziehen. Die vom Erblasser in eigener Regie verfassten Testamente führen in den seltensten Fällen zum gewünschten Ergebnis. Wir beraten Sie gern.

 

Ihre Rechtsanwältin Natalie von Deringer und Ihr Apotheker Dr. Thomas Klose