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Hochzeit! Was ist vor der Eheschließung zu bedenken? Was danach?

Auch in diesem Jahr werden sich viele Paare das „Ja-Wort“ geben. Sowohl bis zur Hochzeit als auch danach sind viele Dinge zu bedenken bzw. zu beachten.

Deutsche können in Deutschland grundsätzlich nur vor dem Standesbeamten die Ehe schließen (staatliche Zivilehe). Das Aufgebot, also die öffentliche Bekanntmachung der bevorstehenden Heirat, gibt es nicht mehr. Die Anwesenheit von Trauzeugen ist nicht mehr vorgeschrieben. Jedoch müssen die Brautleute persönlich anwesend sein.

Zuständig für die Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Sind danach mehrere Standesämter zuständig, haben die Verlobten ein Wahlrecht, bei welchem Standesamt sie die Anmeldung der Eheschließung vornehmen wollen. Die Trauung kann vor jedem Standesamt in Deutschland stattfinden. Der für die Anmeldung zuständige Standesbeamte stellt dann eine entsprechende Ermächtigung für seinen Kollegen aus. Der Standesbeamte prüft, ob Ehehindernisse oder Eheverbote bestehen. In Deutschland kann die Ehe eingehen, wer unverheiratet (also auch Geschiedene), unterschiedlichen Geschlechts ist und die Ehe auf Lebenszeit eingehen möchte. Gleichgeschlechtliche Paare können eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Wer heiraten will, muss grundsätzlich volljährig sein. Nicht heiraten kann, wer geschäftsunfähig, also beispielsweise geisteskrank ist. Auch Verwandte in gerader Linie, also Personen, die direkt voneinander abstammen, dürfen nicht heiraten.

Wird kein Ehevertrag geschlossen, so leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögensmassen von Ehemann und Ehefrau getrennt bleiben. Die Eheleute bleiben Alleininhaber ihres vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. Eine Ausnahme stellt dabei explizit gemeinsam erworbenes Vermögen wie beispielsweise die zu Miteigentum erworbene Immobilie dar. Von Ausnahmen abgesehen kann jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen. Die Trennung der Vermögensmassen führt auch dazu, dass Schulden, die ein Ehegatte vor oder während der Ehe allein eingegangen ist, nur seine Schulden sind und bleiben. Eine Haftung des anderen Ehegatten kann nur dann eintreten, wenn er dem Gläubiger gegenüber selbst erklärt, für die Schuld einstehen zu wollen (beispielsweise als Gesamtschuldner oder als Bürge). Gleichermaßen sind Eheleute, die gemeinsame Konten bei einer Bank führen zu gleichen Teilen Gläubiger des Kontoguthabens, egal wer dieses eingezahlt hat. Endet die Ehe durch Tod oder Scheidung so kann (teilweise auf Antrag) ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens stattfinden. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Auch der Name kann sich im Rahmen der Eheschließung ändern. Sofern die Ehegatten einen Ehenamen wählen möchten, kann entweder der Name des Mannes oder der Name der Frau zum Ehenamen bestimmt werden. Die Wahl eines Doppelnamens zum Ehenamen ist ausgeschlossen. Mittlerweile ist es auch möglich, einen durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namen in die neue Ehe einzuführen. Heiraten also Lieschen Wolf, geborene Müller und Otto Muster, so kann Otto sich bei der Wahl des Ehenamens Wolf Otto Wolf, Otto Muster-Wolf oder Otto Wolf-Muster nennen. Kinder tragen den bestimmten Ehenamen. Wurde ein solcher nicht bestimmt, so hat eine Erklärung gegenüber dem Standesamt zu erfolgen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhält.

Von Ausnahmen abgesehen können sämtliche rechtlichen Regelungen im Rahmen von Ehe und Scheidung durch einen Ehevertrag abgeändert werden. Dies kann zu Beginn der Ehe, aber auch noch Jahre später, selbst in Krisenzeiten geschehen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs (Rentenanwartschaften), Hausrat und Ehewohnung.

 

Rechtsanwältin Natalie von Deringer und Apotheker Dr. Thomas Klose